Fahrzeughandel
Fahrzeughandel
1. Merkmale des Fahrzeuges
Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen. Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form, Farbton oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Die Firma ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern.
2. Preisänderungen
Basis des vereinbarten Preises des gekauften Fahrzeuges ist der bei Vertragsabschluss gültige Katalogpreis. Treten Änderungen ein und liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 3 Monate ist die Firma berechtigt und verpflichtet, den Preis im gleichen Verhältnis zu ändern, wie der Katalogpreis angestiegen oder gesunken ist.
3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten wird der Firma das Recht eingeräumt, einen Eigentumsvorbehalt i.S. von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
4. Eintauschfahrzeug
Der Käufer erklärt, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.
5. Haftung für Sachmängel
5.1 Der Käufer kann die Fabrikgarantie gemäss den ihm übergebenen Garantiebestimmungen geltend machen. Die Firma gewährt Sachgewährleistung im Rahmen und Umfang der Fabrikgarantie. Falls der Käufer die Garantie bei der Firma geltend macht, gelten die folgenden Bestimmungen:
5.2 Anstelle der gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüchen (insbesondere Wandelung, Minderung, Ersatzlieferung) hat der Käufer gegenüber der Firma Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss den nachfolgenden Klauseln: a) Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören der Firma. b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung der Firma anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Er hat der Firma das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. Die Firma ist berechtigt, die Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von ihrer Gewährleistungspflicht befreit zu werden. c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist. Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus.
5.3 Die Firma hat die Wahl, anstelle der Nachbesserung innert angemessener Frist ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern.
5.4 Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht behoben werden, so ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei Rückgängigmachung des Vertrages sind die gefahrenen km zu entschädigen, und ein allfällig bereits entrichteter Kaufpreis ist zu verzinsen (Zinssatz 1% über dem Zinssatz für variable 1. Hypotheken der Zürcher Kantonalbank ZKB).
5.5 Nachbesserung verlängert die Gewährleistungspflicht – ausser für ersetzte Teile – nicht. 5.6 Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind – unter Vorbehalt unabänderlicher gesetzlicher Vorschriften – ausgeschlossen. 5.7 Bei Veräusserung des Fahrzeuges geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist soweit abtretbar auf den Erwerber über.
6. Verzug
6.1 Verzug der Firma Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenütztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 30 Tagen geltend des Käufers anzurufen. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Firma verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks, u.ä.
6.2 Verzug des Käufers Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, hat die Firma schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie:
a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder
b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 25% des Bruttopreises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehen den Schadens nicht ausgeschlossen ist oder
c) vom Vertrag zurücktreten. Die gleichen Rechte stehen der Firma zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug geraten ist und die Firma ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat. Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins liegt 1% über dem Zinssatz für variable 1. Hypotheken der ZKB. Macht die Firma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadenersatz wie folgt zu berechnen: 25% des Bruttopreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung zuzüglich 1% des Bruttopreises für jeden vollendeten Monat ab Annahme des Fahrzeuges sowie 50 Rappen pro gefahrenen km. Dem Käufer steht der Nachweis offen, der Schaden sei erheblich geringer gewesen; umgekehrt ist auch die Firma berechtigt, einen erheblich grösseren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
7. Gefahrtragung
Die Firma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des gekauften Fahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf ihn über. Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die Firma mit der Annahme des gekauften Fahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.
8. Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung und für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) bearbeitet werden. Er ist zudem damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten zu den vorgenannten Zwecken auch an Importeure/Hersteller weitergegeben werden, die ihren Sitz unter anderem im Ausland haben.
9. Zustimmungsvorbehalt
Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 5 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird – unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften – eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.
10. Besondere Abmachungen
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11. Gerichtsstand
Handelt es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Konsumentenvertrag, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Gerichtsstandsgesetz (GeStG). In den übrigen Fällen vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma freigestellt, statt dessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Garage Witschi AG (nachfolgend „Garagenbetrieb“) im Hinblick auf Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens des Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Arbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen
Stand: September 2015
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Garagenbetrieb und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenanntem Betrieb vorgenommen Reparatur- resp. Serviceleistungen.
Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit immer mit eingeschlossen.
2. Einbezug der vorliegenden AGB
Die jeweils aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebes ist auf der jeweiligen Homepage des Betriebes aufgeschaltet und liegt ebenso in gedruckter Form beim Empfang und/oder beim Kundendienstschalter des Garagenbetriebes zur Einsicht und Mitnahme auf. Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden der Werkstatt folglich jederzeit einsehbar. Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen Garagenbetrieb und seinen Kunden einbezogen.
Mit einer allfälligen Unterzeichnung der vorliegenden AGB bestätigt die der Kunde ergänzend, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben.
Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
3.Auftragserteilung
Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagenbetriebs so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Die zu erbringenden Leistungen wie der abgesprochene Termin werden im Werkstattauftrag erfasst und vom Kunden quittiert.
Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt entsprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen.
Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht die vorgängige Zustimmung desselben einholen.
Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten sowie Übungsfahrten mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen.
4. Preisangaben / Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MWSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% überschreiten.
Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden.
Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet, soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.
5. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges
Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr.
Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage.
Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr betreffend das Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden außerhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.
6. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jeden technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind.
Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu begleichen.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf.
7. Zahlung
Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb zehn Tage nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung resp. Übersendung der betreffenden Rechnung.
Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht betreffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen.
Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb nach Verfall des Zahlungsziels von zehn Tagen ohne eine zusätzliche Mahnung einen Verzugszins von 5% vom Kunden einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.
8. Sachmangel / Gewährleistung
Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb schriftlich spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, steht dem Garagenbetrieb ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes.
9. Haftung
Der Garagenbetrieb übernimmt keinerlei Haftung (weder vertraglich noch außervertraglich) ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach – in gesetzlich zulässigem Umfang – ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebes für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden.
Unabhängig von einem Verschulden des Garagenbetriebes bleibt eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt.
Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.
Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.
Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften des Fahrzeugs zu verbessern (so beispielsweise das Aufbohren der Zylinder zur Hubraumvergrößerung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung, eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit größerem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und damit insbesondere Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen.
Soweit der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien dem Garagenbetrieb überlässt mit der Aufforderungen, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden hin, hat der Garagenbetrieb hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen – in gesetzliche zulässigem Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht
Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.
11. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogene Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email) durch den Garagenbetrieb sowie im Falle des Markenbetriebs durch die Importeurin des Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden, dass seine Daten durch den Garagenbetrieb entsprechend an die Importeurin und/oder autorisierte Partner/Dienstleister sowie – wenn und soweit zur Erfüllung der Verträge erforderlich – von der General Motors Suisse SA (Glattpark, Schweiz), der Adam Opel AG (Rüsselsheim, Deutschland), der General Motors Holdings LLC (Michigan, USA), OnStar Europe Ltd. (Luton, UK), den mit Opel und GM weltweit verbundenen Unternehmen sowie den insoweit beauftragten Dienstleistern oder involvierten Partnerunternehmen bzw. Dritten (z. B. finanzierende Bank) weitergeleitet werden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Soweit personenbezogene Daten in Ländern ausserhalb des EWR an die o.g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung dem Garagenbetrieb zu übermitteln.
12. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.
13. Änderung der AGB
Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung.
Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebs veröffentlicht resp. liegt beim Empfang Kundendienst auf und/oder ist beim Kundendienst ausgehängt.
14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen.
Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.
Mit Erteilung eines Auftrages, erklärt sich der Kunde mit den vorliegenden AGB vollumfänglich einverstanden.
Zertifikatsbedingungen Witschi-Check für Frühling und Winter:
Stand: 01.10.2024
1. Geltungsbereich
Garantiegeber ist die Garage Witschi AG. Die Garantie gilt ausschliesslich für die Instandsetzung durch die garage Witschi AG. Ersetzte Teile werden Eigentum der Garage Witschi AG. Die Garage Witschi AG wird den Rechnungsbetrag für die Behebung von Mängeln an dem benannten Fahrzeug übernehmen, soweit diese Original Teile betreffen und im Rahmen des Witschi-Checks als „in Ordnung“ eingestuft oder ersetzt wurden.
2. Gedeckte Teile
Mit der Übergabe dieses Zertifikats garantiert die Garage Witschi AG für Ihr Fahrzeug den einwandfreien Zustand der Flüssigkeitsstände bei der Überprüfung, ferner den der geprüften Teile (Kühlmittelschläuche, Heizungsschläuche, Kühler (keine Heizkörper), Ausgleichsbehälter für Kühler, Dichtheit und Zustand der Wasserpumpe) für die Dauer von vier Monaten ab Ausstellungsdatum. In dieser Zeit auftretende Mängel an den überprüften Teilen – ausgenommen solche, die auf Unfall, betriebsbedingten Verschleiss, Marderschäden oder unsachgemässe Behandlung zurückzuführen sind – wird die Garage Witschi AG gegen Vorlage des von ihr ausgestellten Zertifikats kostenlos beheben.
3. Reparatur durch die Garage Witschi AG
Alle Instandsetzungsarbeiten aufgrund dieser Garantie sind, bei der Garage Witschi AG in Auftrag zu geben. Sofern die Instandsetzung durch einen anderen Opel Servicebetrieb unumgänglich ist, ist eine schriftliche Offerte an die Garage Witschi AG, vor Ausführung der Arbeiten, zwingend.
4. Ausschlüsse
Von dieser Garantie unberührt bleiben die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Garage Witschi AG. Diese Garantie gilt nicht für Fehler, die auf äussere, durch die Garage Witschi AG nicht zu vertretende Einflüsse zurückzuführen sind, sowie für Folgeschäden und Abschleppkosten. Ausgenommen sind ausserdem Schäden, die auf Unfall, betriebsbedingten Verschleiss, Marderschäden oder unsachgemässe Behandlung zurückzuführen sind.
5. Geltungsdauer
Die Garantiedauer beträgt 120 Tage ab Zertifikat-Ausstellung (Datum auf dem Garantie-Zertifikat) oder 4’000km, je nachdem was zuerst erreicht wird.